Satzung

Satzung des Vereins „Förderkreis Ostkurve e.V.“

vom 25.05.2013

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Förderkreis Ostkurve.“
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister unter Aktenzeichen VR Nr.25042 Nz eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des Folgejahres.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist es die optische und akustische Unterstützung in der Ostkurve von Hertha BSC zu verbessern, die Selbstorganisation und Verständigung von Fußballfans zu fördern, jugendlichen Fans eine sinnvolle und kreative Freizeitgestaltung zu ermöglichen und die soziale Aufgabe des Fußballsports im allgemeinen und des Fan-Seins im speziellen zu unterstützen.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Förderung und Vorbereitung von Choreographien mittels Fahnen, Doppelhaltern, Papptafeln, Folien und ähnlichen Materialien in der Ostkurve in Zusammenarbeit mit anderen aktiven Fans und Fangruppierungen.
  2. Förderung des Einsatzes von Megaphonen, Beschallungsanlagen und Liedern in der Ostkurve die der Verbesserung der akustischen Unterstützung dienen.
  3. Beteiligung und Aufruf zum regelmäßigen Meinungsaustausch unter den Fans und Fanorganisationen von Hertha BSC um die Selbstorganisation zu unterstützen und Vereinzelung und Anonymität entgegenzuwirken.
  4. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Diskussionsrunden und Ausstellungen sowie Fußballturnieren und anderen Sportveranstaltungen um den Zusammenhalt und die Verständigung der Fans von Hertha BSC zu fördern.
  5. Regelmäßige Kontaktpflege zu den Vereinsverantwortlichen von Hertha BSC um diese mit den Ansichten, Bedürfnissen und Wünschen der Fans vertraut zu machen, mit ihnen über alle mit dem Fußballsport in Zusammenhang stehenden Themen zu diskutieren und ein gegenseitiges Kennen lernen zu ermöglichen um die Kluft zwischen Fans und Verantwortlichen zu überbrücken.
  6. Entwicklung und Ausbau freundschaftlicher Kontakte zu Fußballfans anderer Vereine.
  7. Aufklärung jugendlicher Fans von Hertha BSC über Gesetze, Stadionordnungen und die Folgen von Verstößen dagegen sowie Unterstützung und Förderung von in Rahmen von Gesetzen und Stadionordnungen zulässiger kreativer Entfaltung und Freizeitgestaltung, wofür unter anderem das unter Punkt 8 genannte Veranstaltungszentrum genutzt wird.
  8. Betreiben eines Veranstaltungszentrums und Treffpunktes für Berliner und auswärtige Fans. Hier können insbesondere die unter Punkt 3 und 4 genannten Kultur- und Turnierveranstaltungen sowie Diskussionsrunden durchgeführt werden und die unter Punkt 7 genannte Aufklärung und Unterstützung stattfinden.
  9. Durchführung von Busreisen zu Auswärtsspielen von Hertha BSC um die auswärtige optische und akustische Unterstützung zu fördern.
  10. Beschaffung von Eintrittskarten für Auswärtsspiele über die Geschäftsstelle von Hertha BSC zur Weitergabe an die Mitglieder des Vereins.
  11. Pflege und Wahrung der Tradition und Geschichte von Hertha BSC, insbesondere des Namens, der Farben und des Wappens.
  12. Mitarbeit in bundesweiten Faninitiativen, um die Interessen von Fans zu bündeln und an gemeinsamen Projekten und Kampagnen, im Sinne dieser Satzung mitzuwirken.
  13. Herstellung von Publikationen und weiteren Informationsmaterialien.
  14. Unterstützung von Personen, welche in juristische Konflikte im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten als Anhänger von Hertha BSC geraten sind. Dies wird durch die Abteilung Fanhilfe wahrgenommen. Darunter fallen insbesondere folgende Aufgaben: Beratung bei Problemen mit der Polizei oder der Justiz sowie bei der Erteilung eines Stadionverbots, Vermittlung von erfahrenen Rechtsanwälten sowie weiteren Stellen, die Hilfe leisten können, direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für bedürftige Betroffene, präventive Maßnahmen wie Info-Broschüren und Veranstaltungen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten gegenüber den Sicherheitsorganen, gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Repression, Willkür und Stadionverbote gegen Fußballfans sowie unabhängige Vertretung von Fans mit Stadionverbot gegenüber den aussprechenden Vereinen und Verbänden.

§ 3 Grundlage

Satzung und Beschlüsse, die der Verein im Rahmen der Mitgliederversammlung fasst, sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 4 Beitritt und Mitgliedschaft

Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft

  1. aktive Mitglieder und
  2. fördernde Mitglieder.

Fördernde Mitglieder sind passive Mitglieder. Die aktiven Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und können innerhalb des Vereins und seiner Abteilungen Aufgaben, Pflichten und Positionen übernehmen. Fördernde Mitglieder des Vereins haben das aktive Wahlrecht. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Zum Erwerb der aktiven und fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen über den der Vorstand entscheidet. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft im Verein wird erreicht durch einen vom Vorstand bewilligten schriftlichen Aufnahmeantrag und Zahlung des Beitrags.
Der Beitritt Minderjähriger bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch die Eltern. Diese wird durch Unterschrift unter den Aufnahmeantrag dokumentiert.

Die Beiträge dürfen nur im Sinne von §2 der Satzung verwendet werden. Nicht jedoch im Sinne von §2 Absatz 14.

Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgelegt und ist bis spätestens 10. August des Jahres zu entrichten. Fördernde Mitglieder können aktive Mitglieder werden indem sie beim Vorstand einen schriftlichen Antrag stellen. Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich Änderungen seiner Daten, wie Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, umgehend dem Vorstand oder den Mitgliederbetreuern mitzuteilen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich, an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden bei:

  • erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober
    Missachtung von Beschlüssen des Vereins
  • schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins, insbesondere bei
    Handlungen, die geeignet sind das Ansehen des Vereins herabzusetzen.

Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden bei:

  • Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand und die Vereinsabteilung Fanhilfe

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher per E-Mail (Mitglieder
ohne E-Mail sind schriftlich zu informieren) einzuberufen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorsitzenden
  • Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit erforderlich
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Bericht, Kassenbericht, Wahlen, Beschlüsse der bzw. zu den Abteilungen
  • Wünsche und Anregungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Gewählt werden können aktive Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Der amtierende Vorstand erstellt einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr. Dieser Rechenschaftsbericht wird allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt. Ebenfalls liegt der Rechenschaftsbericht auf der Mitgliederversammlung aus.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Geheime Abstimmungen finden bei Wahlen nur dann statt, wenn es von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss enthalten:

  • das Datum der Mitgliederversammlung
  • die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Ergebnisse der Abstimmungen
  • den Wortlaut der gefassten Beschlüsse

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes
Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 8 Der Vorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • zwei Mitgliederbetreuern
  • drei Beizitzern

Die Vorstandschaft im Sinne § 26 BGB führt der Vorsitzende. Er ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zum Vorstand müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim amtierenden Vorstand ihre Kandidatur erklären. Jede Kandidatin und jeder Kandidat für die Wahl zum Vorstand muss vor der Mitgliederversammlung ein Vorstellungsschreiben beim amtierenden Vorstand einreichen. Alle Vorstellungsschreiben müssen in ausreichender Anzahl auf der Mitgliederversammlung ausliegen.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen aktive Vereinsmitglieder sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen weder Arbeitnehmer oder
Mitglieder in gewählten Gremien von Hertha BSC e.V. oder der Hertha BSC KG mbH a.A. sein. Der Vorstand tritt zusammen wenn es die Vereinsinteressen erfordern, oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig.

§ 9 Vereinsabteilung Fanhilfe

Die Abteilung Fanhilfe ist eine eigenständige Abteilung im Verein Förderkreis Ostkurve mit einem eigenen Budget und eigenem Abteilungsvorstand. Die Abteilung verfügt ausschließlich über die Zusatzbeiträge der Abteilungsmitglieder sowie über Spenden, die ausdrücklich an die Abteilung getätigt wurden. Die Gelder sind im Sinne des §2 Abs. 14 einzusetzen.
Jedes Mitglied des Förderkreis Ostkurve e.V. kann zusätzlich auch Mitglied in der Abteilung Fanhilfe werden.
Mitglieder der Abteilung verpflichten sich zur Zahlung eines zusätzlichen Jahresbeitrags. Die Höhe dieses Beitrages wird im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung des Förderkreis Ostkurve e.V. durch Beschluss durch die
Mitglieder mit einfacher Mehrheit festgelegt und ist bis spätestens zum 10. August des Jahres zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag des Förderkreis Ostkurve e.V. zu entrichten.
Ein Austritt aus der Abteilung ist möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich, an den Abteilungsvorstand zu richten. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
Mit einer Beendigung der Mitgliedschaft im Förderkreis Ostkurve e.V. erlischt automatisch auch die Mitgliedschaft in der Abteilung Fanhilfe.
Die Abteilung Fanhilfe wird von einem Vorstand geführt, welcher im Rahmen der Mitgliederversammlung des Förderkreis Ostkurve e.V. von allen Mitgliedern der Vereinsabteilung Fanhilfe für die Dauer von einem Jahr bestellt wird. Gewählt werden können aktive Mitglieder des Vereins Förderkreis Ostkurve e.V. vom vollendeten 18.
Lebensjahr an. Der Abteilungsvorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Der Vorstand der Abteilung Fanhilfe setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • zwei Mitgliederbetreuern
  • zwei Beisitzern

Der Abteilungsvorstand leitet die Abteilung. Der Vorsitzende der Abteilung beruft und leitet die Sitzungen der Abteilung.
Die Mitglieder des Abteilungsvorstands müssen Mitglieder der Abteilung Fanhilfe sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen weder Arbeitnehmer oder Mitglieder in Gremien des Hertha BSC e.V. oder der Hertha BSC KG mbH a.A. sein.
Der Abteilungsvorstand tritt zusammen wenn es die Abteilungsinteressen und -aufgaben erfordern, oder zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Abteilungsvorstand erledigt die laufenden Abteilungsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig.
Anträge auf Unterstützung durch die Abteilung sind schriftlich bei einem der Mitglieder des Abteilungsvorstands einzureichen. Sie sollen eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Sollte das Mitglied Probleme bei der Abfassung des Antrags haben, kann es auch mit Hilfe des Abteilungsvorstands eine Niederschrift anfertigen.
Auf Aufforderung des Abteilungsvorstands sind ergänzende Dokumente vorzulegen. Der Abteilungsvorstand hilft, soweit notwendig, bei der Beschaffung von Akteneinsicht durch Vermittlung eines Anwalts.
Der Abteilungsvorstand beschließt nach eigenem Ermessen mit einfacher Mehrheit über die Art der Unterstützungsleistung und bei finanzieller Unterstützung über deren Höhe.
Ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen besteht nicht.
Bei der Entscheidung über den Antrag sollen insbesondere folgende Angaben
Berücksichtigt werden:

  • Mitgliedschaft in der Abteilung
  • Regelmäßige Beitragszahlung
  • Dauer der Mitgliedschaft
  • Lage der Abteilungskasse
  • Anzahl der aktuellen Unterstützungsfälle
  • Finanzielle Situation des Betroffenen

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung deren Tagesordnung nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten darf, nach erfolgter Aussprache beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an das Fanprojekt Berlin, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar zur Unterstützung von Projekten von Fans von Hertha BSC im weitesten Sinne gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:


Berlin, den 25.05.2013

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